Vorlesung aufnehmen: Was erlaubt ist und wie Sie richtig fragen
5. November 2026 · 5 Min. Lesezeit
Ohne Einwilligung sollten Sie eine Vorlesung weder aufnehmen noch wortgetreu transkribieren. Welche Regeln gelten, wen Sie fragen müssen, was die Zustimmung abdecken sollte und welche Wege es ohne Mitschnitt gibt.
Die kurze Antwort: Holen Sie vorher eine Einwilligung ein. Das Justitiariat der Universität Duisburg-Essen hält Ton-, Foto- und Videoaufzeichnungen von Lehrveranstaltungen ohne Einwilligung aller Betroffenen für unzulässig und strafbar. Das gilt dort ausdrücklich auch für wortgetreue Transkripte per KI, selbst wenn keine dauerhafte Tonaufnahme entsteht. Zulässig sind nach diesem Merkblatt ohne Einwilligung nur persönliche Notizen in eigenen Worten.
Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Regeln können je nach Hochschule abweichen. Maßgeblich sind die Vorgaben Ihrer Hochschule und die Absprache mit der Lehrperson.
Warum die Einwilligung fast immer der richtige Weg ist
Hochschulen ordnen Vorlesungen unterschiedlich ein. Die Universität Duisburg-Essen sieht Lehrveranstaltungen als nicht öffentlich an, weil sie für die Studierenden der Hochschule bestimmt sind. Die Universität Bremen beschreibt Vorlesungen wegen des großen Teilnehmerkreises dagegen meist als öffentlich. Für Ihre Entscheidung ändert das wenig, denn in beiden Fällen führt der Weg zur Einwilligung:
| Einordnung | Regel | Was daraus folgt |
|---|---|---|
| Nicht öffentlich | § 201 StGB schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort. Unbefugte Aufnahmen sind strafbar, auch schon der Versuch. | Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. |
| Öffentlich | § 53 Abs. 7 UrhG erlaubt die Aufnahme öffentlicher Vorträge nur mit Einwilligung des Berechtigten. | Auch die Privatkopie hilft hier nicht weiter. |
Wen Sie fragen müssen
- Die Lehrperson: Sie hält den Vortrag und hat in der Regel auch die Rechte an den Folien.
- Andere Studierende: Wortmeldungen sind ebenfalls geschützt. Das Merkblatt aus Duisburg-Essen verlangt die Einwilligung aller Betroffenen.
- Die Hochschule: Prüfen Sie Prüfungsordnung, Hausordnung und Hinweise der Fakultät, bevor Sie anfragen.
Was die Zustimmung abdecken sollte
Eine kurze E-Mail reicht oft für die Anfrage und dokumentiert zugleich die Antwort. Nennen Sie konkret, was Sie vorhaben. Eine Zustimmung zur Aufnahme deckt nicht automatisch ein KI-Transkript oder die Weitergabe ab.
- Welche Veranstaltung und welche Termine aufgenommen werden sollen.
- Ob nur der Ton oder auch das Bild aufgezeichnet wird.
- Dass die Aufnahme mit einem KI-Dienst transkribiert wird, und mit welchem.
- Dass Aufnahme und Transkript nur Ihrem eigenen Lernen dienen und nicht weitergegeben werden.
- Wann Sie die Dateien löschen, zum Beispiel nach der Prüfung.
Halten Sie sich danach genau an den vereinbarten Rahmen. Auch wer eine Erlaubnis hat, darf die Aufnahme nicht einfach für andere Zwecke verwenden. Eine Weitergabe an Kommilitoninnen und Kommilitonen oder ein Upload in eine Lerngruppe braucht eine eigene Zustimmung.
Wenn die Antwort Nein lautet
- Fragen Sie nach offiziellen Aufzeichnungen oder Folien auf der Lernplattform.
- Schreiben Sie in eigenen Worten mit. Das bleibt nach dem Merkblatt aus Duisburg-Essen zulässig.
- Wenn Sie wegen einer Beeinträchtigung auf Aufnahmen angewiesen sind, wenden Sie sich an die Beratungsstelle Ihrer Hochschule.
- Bitten Sie die Lehrperson, nur den eigenen Vortragsteil freizugeben und Wortmeldungen auszunehmen.
Mit Erlaubnis: So wird die Aufnahme gut
- Sitzen Sie möglichst weit vorn und nahe an der Lehrperson oder am Lautsprecher.
- Legen Sie das Gerät auf den Tisch, auf eine weiche Unterlage. Halten Sie es nicht in der Hand.
- Schalten Sie Benachrichtigungen aus und machen Sie vorher eine kurze Probeaufnahme.
- Nehmen Sie komprimiert auf: Bei 64 kbit/s sind 90 Minuten rund 41 MiB groß. Unkomprimiertes WAV in CD-Qualität erreicht die Grenze von 100 MiB schon nach etwa 10 Minuten.
Der kostenlose Test von Sprechverlauf deckt Dateien bis 10 Minuten ab. Damit können Sie einen Ausschnitt prüfen. Für eine ganze Vorlesung brauchen Sie Tagespass, Guthaben oder Pro; dann sind 4 Stunden je Datei möglich.
Quellen & weiterführende Links
- Universität Duisburg-Essen, Justitiariat: Studentische Ton-, Foto- und Videoaufnahmen in Lehrveranstaltungen (12/2025)
- Universität Bremen: Aufzeichnung und Rechte der Vortragenden
- § 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 53 UrhG: Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch